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   BVerwG, 10.11.2021 - 8 B 24.21   

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https://dejure.org/2021,52836
BVerwG, 10.11.2021 - 8 B 24.21 (https://dejure.org/2021,52836)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2021 - 8 B 24.21 (https://dejure.org/2021,52836)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2021 - 8 B 24.21 (https://dejure.org/2021,52836)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss einer politischen Verfolgung durch ein verhängtes Auftrittsverbot als Liedermacher ohne offizielle Zulassung hinsichtlich seiner beruflichen Rehabilitierung

  • rechtsportal.de

    Ausschluss einer politischen Verfolgung durch ein verhängtes Auftrittsverbot als Liedermacher ohne offizielle Zulassung hinsichtlich seiner beruflichen Rehabilitierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 40.09

    Operative Bearbeitung" "operative Vorgänge" Ausgleich von Nachteilen in der

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2021 - 8 B 24.21
    Darauf beschränkt sich jedoch die Begründung dieser Rüge, die eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 - 3 C 40.09 - (BVerwGE 138, 36 Rn. 14) geltend macht.
  • BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16

    Verlängerung der Zuteilung von Frequenzen (Frequenznutzungsrechte) aus dem

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2021 - 8 B 24.21
    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2022 - 3 LZ 492/21

    Erhebung von Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe der bestehenden Nutzungsmöglichkeit

    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2021 - 8 B 24.21 -, juris Rn. 10).
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